Rechtsprechung
RG, 14.03.1898 - VI 371/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist in denjenigen Fällen, in denen eine Beschlagnahme des Dienstlohnes nach dem Gesetze vom 21. Juni 1869 unstatthaft ist, auch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Arbeitgebers unzulässig? 2. Finden die Vorschriften der §§ 115 flg. Gew.O. (Gesetz vom 1. Juni ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 41, 51
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 232/00
Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sowie Unterhaltsleistungen und …
Die die Klägerin betreffenden ESt-Akten zur Steuernummer ... sowie die Verfahrensakte VI 371/97 haben vorgelegen.Hierauf ist bereits im Verfahren VI 371/97 betreffend die den Streitjahren vorangehenden Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 mit Urteil vom 18.11.1999 hingewiesen worden.
Wie bereits im Verfahren VI 371/97 für die Vorjahre ausgeführt, kann der behauptete Mietvertrag über die Zurverfügungstellung von Praxisinventar der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.
Wie das Gericht bereits mit Urteil in dem Verfahren VI 371/97 ausgeführt hat, existiert ein schriftlicher Vertrag nicht.
Die in dem Verfahren VI 371/97 zur Steuerakte gereichten Rechnungen wiesen überwiegend den Sohn als Rechnungsempfänger aus und legen nahe, dass dieser sich je nach Bedarf bestimmte Gerätschaften zur Ausstattung seiner Praxis gekauft hat.
Vor allem ist es unter Fremden nicht üblich, derartiges Inventar für die Dauer des Betreibens der Praxis zu vermieten, wie es im Verfahrens VI 371/97 aufgrund der Angaben der Klägerin festgestellt worden ist.